Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 94 Familiennamen und Vornamen
Stand: 01.05.2025
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.09.2006 – 12 A 2748/05Zitiert von 1
- OLG Köln, 09.09.2002 – 16 Wx 137/02
- BGH, 21.03.2001 – XII ZB 83/99Zitiert von 3
- BVerwG, 28.03.2012 – 5 B 57/11Zuzug von Angehörigen Vertriebener; Anspruch auf Aufnahme außerhalb des AufnahmeverfahrensZitiert von 5
- OVG NRW, 14.10.2010 – 12 A 2496/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 31.07.2006 – 12 A 4187/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Osnabrück, 18.11.2025 – 7 A 31/24
- VG Regensburg, 26.03.2025 – RO 3 K 24.2499
- BGH, 19.10.2022 – XII ZB 425/21Zweifelsvorlage des Standesamtes betreffend Beurkundung einer NamenswahlerklärungZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 BVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/94#abs-1 (1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/94#abs-2 (2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.