Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/44?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer solchen Erklärung sowie für den Widerruf der Anerkennung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/44?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/44?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.
Änderungsverlauf
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15.10.2025 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 262)
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 44 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2017 I S. 2522
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13.03.2008 Ausfertigung
§ 44 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I 313)
BGBl. 2008 I S. 313
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.