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# § 15 PStG — Eintragung in das Eheregister

Personenstandsgesetz  
Stand: 01.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet

- 1. Tag und Ort der Eheschließung,

- 2. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,

- 3. die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.

(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen

- 1. auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,

- 2. auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,

- 3. auf die Bestimmung eines Ehenamens,

- 4. auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.

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Zitiervorschlag: § 15 PStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/15

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