Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 12 Anmeldung der Eheschließung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Eheschließenden haben die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Hat keiner der Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Eheschließenden haben bei der Anmeldung der Eheschließung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Standesamt hat einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierfür haben die Eheschließenden auch die Nachweise zu erbringen, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ehe nach anzuwendendem ausländischen Recht erforderlich sind. § 9 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 12 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 212)
BGBl. 2024 I Nr. 212
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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