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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 212

BGBl. 2024 I Nr. 212 · 9.087 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil I

2024                        Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2024                                   Nr. 212

                                         Gesetz
                        zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen

                                              Vom 24. Juni 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                  Artikel 1

                             Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  § 1305 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:


                                                    „§ 1305

                             Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen
  (1) Auf eine im Ausland geschlossene und nach § 1303 Satz 2 oder Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unwirksame Ehe werden zugunsten der bei Eheschließung
noch nicht 16-jährigen Person folgende Vorschriften entsprechend angewendet:
1. die §§ 1360 bis 1360b, wenn die nicht wirksam Verheirateten wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft
   zusammenleben,
2. die §§ 1361 und 1586, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit weniger als drei Jahren getrennt leben, und
3. die §§ 1569 bis 1583 sowie 1585 bis 1586b, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit mindestens drei Jahren
   getrennt leben oder die Unwirksamkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wurde.
Die Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt der Trennung dem Eintritt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gleichsteht und der Ablauf des Trennungszeitraums von drei Jahren
beziehungsweise die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit dem Zeitpunkt der Scheidung gleichsteht. Im
Fall des Todes des Unterhaltsverpflichteten gilt § 1586b auch in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2;
§ 1615 findet keine Anwendung. Hinsichtlich der Haftungsrangfolgen gelten in den Fällen des Satzes 1
Nummer 1 und 2 die §§ 1608 sowie 1609 und im Fall des Satzes 1 Nummer 3 § 1584 entsprechend. Satz 1
findet keine Anwendung, wenn beide Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


   (2) Die nicht wirksam Verheirateten können ihre im Ausland geschlossene und nach § 1303 Satz 2 oder
Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unwirksame Ehe heilen,
indem sie die Ehe im Inland erneut schließen, nachdem die bei der Eheschließung noch nicht 16-jährige Person das
18. Lebensjahr vollendet hat. Sie sind vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit. Nach
der erneuten Eheschließung ist für Rechtsfolgen der Ehe der Tag der unwirksamen Eheschließung maßgeblich.
Satz 3 gilt nicht, wenn
1. einer der nicht wirksam Verheirateten zwischenzeitlich mit einer dritten Person eine Ehe geschlossen hat, auch
   wenn diese Ehe nicht mehr besteht, oder
2. die Unwirksamkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wurde.
   (3) Die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 aufgrund einer nach Absatz 2 rückwirkend geheilten Ehe tritt nicht
ein, wenn
1. dieses Kind betreffend bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Vaterschaft oder über die
   Annahme als Kind rechtskräftig geworden ist oder
2. für dieses Kind bereits die Anerkennung der Vaterschaft wirksam geworden ist.
  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Ehe auch aus anderem Grund unwirksam ist.“


                                                    Artikel 2

             Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Juni
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird folgender § 68 angefügt:


                                                       „§ 68

                 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
  Auf vor dem 1. Juli 2024 erfolgte Verfügungen eines nicht wirksam Verheirateten über sein Vermögen im Ganzen
oder über Haushaltsgegenstände und auf Verpflichtungen zu solchen Verfügungen finden im Fall der Heilung der
Ehe nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
keine Anwendung.“


                                                    Artikel 3

       Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  Artikel 229 § 67 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das zuletzt durch Artikel 2 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden die Wörter „und des Internationalen Namensrechts“ angefügt.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
  b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. vor dem 1. Mai 2025 nach § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder vor dem 1. Juli 1970 nach § 1706
         des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den jeweils geltenden Fassungen einbenannt wurden oder“.


                                                    Artikel 4

                               Änderung des Personenstandsgesetzes
  Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 12a Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                                                      „§ 12a

           Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    § 12 Absatz 1 und 2 gelten für die Anmeldung einer erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des
  Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die im Ausland erfolgte Eheschließung mit einer Person, die
  zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist. § 12
  Absatz 3 ist nicht anzuwenden.“


                                                  Artikel 5

        Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
                   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Wortlaut des § 98 Absatz 2 wird folgender Satz vorangestellt:
  „Für Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des
  Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch dann zuständig, wenn
  die bei Eheschließung noch nicht 16-jährige Person den Antrag stellt und eine der beiden beteiligten Personen
  ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.“
2. § 231 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
  b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. die Ansprüche nach
         a) § 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
         b) § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs“.
3. In § 233 Satz 1 wird die Angabe „§ 232 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 231 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
   oder § 232 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.


                                                  Artikel 6

                                                Evaluierung
   Das Bundesministerium der Justiz wird innerhalb von drei Jahren nach dem 1. Juli 2024 überprüfen, ob die
Regelungen in Artikel 1 dieses Gesetzes dem Schutz der zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht 16-
jährigen Person und gemeinsamer Kinder der nicht wirksam Verheirateten angemessen Rechnung tragen.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


                                                   Artikel 7

                                                 Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2024 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 24. Juni 2024

                                          Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                    Der Bundesminister der Justiz
                                             Marco Buschmann




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 212. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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