Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 12a Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Stand: 01.07.2024
§ 12 Absatz 1 und 2 gelten für die Anmeldung einer erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die im Ausland erfolgte Eheschließung mit einer Person, die zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist. § 12 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 12a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 212)
BGBl. 2024 I Nr. 212
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