Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 07.10.1954 – 3 StR 718/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Öffentliche Glaube des Familienbuches erstreckt sich nur auf die Erklärungen über persönliche Verhältnisse, die nach § 11 des Personenstandsgesetzes in das Familienbuch einzutragen sind. Darüber hinausgehende Angaben. sind daher nach § 271 StGB nicht strafbar, auch wenn sie der Täter bewusst falsch gemacht hat.
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Gesetz: StGB $.271
Rechtssatz: Der Öffentliche Glaube des Familienbuches erstreckt sich nur auf die Erklärungen über persönliche Verhältnisse, die nach § 11 des Personenstandsgesetzes in das Familienbuch einzutragen sind. Darüber hinausgehende Angaben. sind daher nach § 271 StGB nicht strafbar, auch wenn sie der Täter bewusst falsch gemacht hat.
Aktenzeichen: 3 StR 718/53 Urteil des BGH vom.7. Oktober 1954 LG Düsseldorf
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
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1.) den ärbeiter Günther am@. in T
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) äie Ehefrau Doris dort geboren an @.
wegen Doppelehe u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Sundesrichter Prof .Dr.' Busch Bundesrichter kartin 3undesrichter Kaaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 17. August 1953
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Falschbeurkundung wegfällt,
b) im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten Günther O0 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten der Kechtsmittel,
an das Landgericht zurückverwiesen, und zwar bezüglich des Günther 0 EB im Umfange der äufhebung, hinsichtlich der Doris O0 WB zur Prüfung der Frage einer etwaigen Strafausselzung zur 3e-
währung. vie weitergehenden Revisionen werden verworfen:
Von »echts wegen
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Die Angeklagten sind. je eines Verbrechens der Doppelehe in Tateinheit mit einem Vergehen der mittelbaren Falschdbeurkundung für schuldig erkannt worden. Günther 0@B ist mit neun Monaten Gefängnis bestraft worden, Doris 0WB nit sechs lonaten. Ihre Revisionen erzielen einen Teilerfolg.
Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts enthält keine Angaben über die Tatsachen, in denen ein kangel liegen soll. Sie ist daher unbeachtlich.
Die Sachbeschwerde greift durch, soweit das Landgericht ein Vergehen gegen § 271 StGB bejaht hat.
Die beiden Angeklagten haben den Tatbestand eines Verbrechens der Doppelehe dadurch verwirklicht, dass sie am 30 Dezember 1952 vor dem zuständigen Standesbeamten die Ehe geschlossen haben, obwohl beide wussten, dass der Angeklagte damals in gültiger Ehe lebte. Ihre Verteidigung, sie hätten an ein rechtskräftiges Scheidungsurteil geglaubt, äurch das die Ehe des Angeklagten aufgelöst gewesen sei, hat das Landgericht in rechtlich einwanäfreier Beweiswürdigung. als widerlegt erachtet. Sie sind also mit Recht wegen Doppelehe verurteilt worden.
anders verhält es sich mit dem Vergehen der mittelbzren Falschbeurkundung.
Das Landgericht erblickt sie darin, dass die Angeklagten gemeinschaftlich vor dem Standesbeamten des Standesamts Düsseldorf-liitte erklärt haben, der Angeklagte Günther O@BD sei geschieden und wolle eine zweite ühe eingehen. Diese Ansicht wird damit begründet, dass das Standesamtsregister öffentlichen Glauben geniesse. Ihr kann jedoch nicht gefolgt werden.
Nach § 271 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich bewirkt, dass in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern eine rechtserheblicheErklärung, Verhandlung ouer Tatsache unrichtig beurkundet wird. Als Gegenstand dieses Vergehens kommt aber nicht jede öffentliche Urkunde usw. in 3etracht, sondern nur eine solche, die nach gesetzlicher Vorschrift die Wahrheit der darin bezeugten Erklärung (Verhandlung, Tatsache) für und gegen jedermann beweist (RGSt 59, 13 (1973; 66, 407). viese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Nach § 60 PStG beweisen die Eintragungen im ersten Teil des Familienbuches .bei dessen ordnungsmässiger Führung die Heirat und die darüber gemachten näheren Angaben, über deren Inhalt § 11 PStG einzelne Bestimmungen enthält. Hur die darin aufgeführten Angaben geniessen Öffentlichen Glauben, nicht aber weitere durch das Gesetz nicht vorge-- schriebene Eintragungen. Die Erklärungen der Angeklagten, der Angeklagte OB sei geschieden und wolle seine zweite Ehe singehen, sind in § 11 PStG zur Eintragung nicht vorgesehen und werden daher vom öffentlichen Glauben des Femilienbuches nicht erfasst (vgl Urt des 36H vom 4. liei
1954 - 1 StR 634/53).
Da § 271 StGB nur insoweit Platz greift, als die Beweiskraft des hier in Betracht kommenden öffentlichen Buches reicht, beruht die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung auf Rechtsirrtum. Der Fehler kann vom Revisionsgericht durch Änderung des Schuldspruchs beseitigt werden.
bs ist nicht auszuschliessen, dass das nun weggefallene, 'tateinheitlich mit Doppelehe zusammentreffende Vergehen die Strafhöhe zuungunsten des Angeklagten Günther
OB veeinfiusst hat. Infolgedessen kenn der gegen ihn ergangene Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
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Anders verhält es sich mit der Verurteilung seiner Ehefrau, weil die gegen sie verhängte Strafe nicht über das gesetzliche Mindestmass hinausgeht. Auf ihre Revision war die Sache nur zur Prüfung der Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die weitergehenden Revisionen mussten verworfen werden.
Krauss Koeniger Busch
Martin Bundesrichter MNsaß ist infolge Erkrankung verhindert zu unterzeichnen.
Krauss