Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/12086 · S. 24
Zu Artikel 3 (Änderung des Personenstandsgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Personenstandsgesetzes) Der frühere Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 67 PStG alter Fassung war in das zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene neue Personenstandsgesetz nicht wieder aufgenommen worden. Die Rechtsvorschrift, die eine religiöse Feierlichkeit nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zuließ, wurde als Beschränkung der Religionsfrei- heit der betroffenen Eheschließenden und Religionsgemeinschaften sowie des Selbstbestimmungsrechts der Re- ligionsgemeinschaften (Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung) angesehen. Ein solcher Eingriff kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn die Maßnahme dem Schutz von Grundrech- ten Dritter oder anderer Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang dient. Hierzu zählt der Schutz des Kindes- wohls, der verfassungsrechtlich gewährleistet wird. Wie die Gefährdung des Kindeswohls Eingriffe in die Perso- nen- und Vermögenssorge der Eltern erlaubt (vgl. § 1666 BGB), ist sie grundsätzlich auch geeignet, Eingriffe in die Religionsfreiheit zu rechtfertigen. Das Kindeswohl erfordert es, Minderjährige insbesondere vor Zwangsver- heiratungen zu schützen. Dass nur die Eheschließung vor dem Standesbeamten bürgerlich-rechtliche Wirkungen einer Ehe hat, ist den Beteiligten regelmäßig bekannt. Gleichwohl sehen manche Eheschließende und Mitwir- kende die nichtstaatliche Form als ausreichende oder sogar vorzugswürdige Grundlage für ein „eheliches“ Zu- sammenleben an. Da die Erfahrung aus der Zeit des früheren Voraustrauungsverbots darauf hinweist, dass ohne Sanktion keine Wirkung erzielt wird, ist eine Bewehrung mit Bußgeld erforderlich. Die neue Vorschrift erfasst nicht nur religiöse Feierlichkeiten einer Eheschließung. Eine solche Einschränkung würde der Lebenswirklichkeit
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.656 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/12086, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 81.885–84.541 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 5d221bcf3a32bee7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP