Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 10 Auskunfts- und Nachweispflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind weitere Personen, die Angaben zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen in den Personenstandsregistern benötigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 gilt für die Beibringung von Nachweisen entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Auskunfts- und Nachweispflicht besteht nicht bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3458)
BGBl. 2013 I S. 3458
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