Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 8b Wettbewerbliches Vergabeverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 7 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bekanntmachung über das vorgesehene wettbewerbliche Vergabeverfahren muss allen in Betracht kommenden Bietern zugänglich sein. Sie kann auf der Internetseite www.bund.de veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Dienstleistungen sind eindeutig und umfassend zu beschreiben, sodass alle in Betracht kommenden Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Fristen sind unter Berücksichtigung der Komplexität der Dienstleistungen angemessen zu setzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln. Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Werden Unteraufträge zugelassen, kann vorgegeben werden, dass die Übertragung von Unteraufträgen nach wettbewerblichen Grundsätzen vorzunehmen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Vergabeverfahren ist vom Beginn fortlaufend zu dokumentieren. Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Der Aufgabenträger hat die nicht berücksichtigten Bieter über den Namen des ausgewählten Unternehmens, über die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung und über den frühesten Zeitpunkt der Beauftragung unverzüglich zu informieren. Die §§ 134 und 135 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 8b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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17.02.2016 Ausfertigung
§ 8b geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 203)
BGBl. 2016 I S. 203
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 8b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2598)
BGBl. 2012 I S. 2598
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.