Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 8b Wettbewerbliches Vergabeverfahren
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.2018 – 9 S 2424/17Zitiert von 5
- BGH, 12.06.2018 – KZR 4/16Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot: Austauschvertrag als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Busverkehr im Altmarkkreis
- VG Stuttgart, 13.04.2016 – 8 K 3924/15Erstreckung der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG auf die beantragte Geltungsdauer der Linienverkehrsgenehmigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- OLG Koblenz, 25.03.2015 – Verg 11/14, 1 Verg 11/14
- OLG Naumburg, 17.01.2014 – 2 Verg 6/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b#abs-1 (1) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 7 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b#abs-2 (2) Die Bekanntmachung über das vorgesehene wettbewerbliche Vergabeverfahren muss allen in Betracht kommenden Bietern zugänglich sein. Sie soll auf der Internetseite oeffentlichevergabe.de veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b#abs-3 (3) Die Dienstleistungen sind so eindeutig wie möglich zu beschreiben, sodass alle in Betracht kommenden Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Fristen sind unter Berücksichtigung der Komplexität der Dienstleistungen angemessen zu setzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b#abs-4 (4) Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder auf Grund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet. Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b#abs-5 (5) Werden Unteraufträge zugelassen, kann vorgegeben werden, dass die Übertragung von Unteraufträgen nach wettbewerblichen Grundsätzen vorzunehmen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b#abs-6 (6) Das Vergabeverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b#abs-7 (7) Der Aufgabenträger hat die nicht berücksichtigten Bieter über den Namen des ausgewählten Unternehmens, über die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung und über den frühesten Zeitpunkt der Beauftragung unverzüglich zu informieren. Die §§ 134 und 135 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.