Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 8b Wettbewerbliches Vergabeverfahren
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b#abs-1 (1) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 7 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b#abs-2 (2) Die Bekanntmachung über das vorgesehene wettbewerbliche Vergabeverfahren muss allen in Betracht kommenden Bietern zugänglich sein. Sie soll auf der Internetseite oeffentlichevergabe.de veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b#abs-3 (3) Die Dienstleistungen sind so eindeutig wie möglich zu beschreiben, sodass alle in Betracht kommenden Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Fristen sind unter Berücksichtigung der Komplexität der Dienstleistungen angemessen zu setzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b#abs-4 (4) Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder auf Grund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet. Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b#abs-5 (5) Werden Unteraufträge zugelassen, kann vorgegeben werden, dass die Übertragung von Unteraufträgen nach wettbewerblichen Grundsätzen vorzunehmen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b#abs-6 (6) Das Vergabeverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/8b#abs-7 (7) Der Aufgabenträger hat die nicht berücksichtigten Bieter über den Namen des ausgewählten Unternehmens, über die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung und über den frühesten Zeitpunkt der Beauftragung unverzüglich zu informieren. Die §§ 134 und 135 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 8b PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.2018 – 9 S 2424/17Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 27.04.2020 – Verg 27/19
- BGH, 12.06.2018 – KZR 4/16Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot: Austauschvertrag als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Busverkehr im Altmarkkreis
- VG Stuttgart, 13.04.2016 – 8 K 3924/15Erstreckung der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG auf die beantragte Geltungsdauer der Linienverkehrsgenehmigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- OLG Koblenz, 25.03.2015 – Verg 11/14, 1 Verg 11/14
- OLG Naumburg, 17.01.2014 – 2 Verg 6/13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 8b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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17.02.2016 Ausfertigung
§ 8b geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 203)
BGBl. 2016 I S. 203
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 8b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2598)
BGBl. 2012 I S. 2598
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.