Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 53 Transit-(Durchgangs-)Verkehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/53?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Beförderung von Personen im Transit-(Durchgangs-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen, der das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter Ausschluß innerdeutschen Zwischenverkehrs berührt, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. Nicht anzuwenden sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/53?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/53?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom Ausland durch das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, jedoch ist bei Ferienziel-Reisen die von der Landesregierung bestimmte Behörde zuständig, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet. § 52 Abs. 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 482 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 53 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2598)
BGBl. 2012 I S. 2598
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 53 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2011 I S. 2272
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 292 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 53 eingefügt durch Artikel 2 1. 9. 2007 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1962)
BGBl. 2006 I S. 1962
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 248 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.