Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 42a Personenfernverkehr
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 18.07.2017 – 11 Verg 7/17Vergaberecht: Unzulässiger Ausschluss eines Angebots wegen fehlender Eignung bei nicht ausdrücklichem Ausschluss von Referenzen über Personenfernverkehr KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- Vergabekammer des Landes Hessen, 07.04.2017 – 69d VK 47/2016
- Vergabekammer Westfalen, 12.09.2024 – VK 2 - 23/24
- VG Münster, 12.12.2025 – 9 L 1235/25
- OVG NRW, 03.03.2023 – 8 A 2467/17Zitiert von 8
- VG München, 21.09.2022 – M 31 K 21.5244Kein Anspruch eines Busunternehmens im Linienfernverkehr auf Corona-Dezemberhilfe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 04.06.2025 – 6 L 1749/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 05.03.2025 – Verg 33/24
- VG Düsseldorf, 14.09.2023 – 6 L 1791/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42a PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 oder zum Linienbedarfsverkehr nach § 44 gehört. Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn
1.
der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder
2.
zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird.
In der Genehmigung sind auf Antrag für einzelne Teilstrecken Ausnahmen zu gewähren, wenn
1.
kein ausreichendes Nahverkehrsangebot besteht oder
2.
das Fahrgastpotenzial der vorhandenen Verkehrsangebote nur unerheblich beeinträchtigt wird.