Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 42a Personenfernverkehr
Stand: 01.08.2021
Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 oder zum Linienbedarfsverkehr nach § 44 gehört. Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn
In der Genehmigung sind auf Antrag für einzelne Teilstrecken Ausnahmen zu gewähren, wenn
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 42a PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 18.07.2017 – 11 Verg 7/17Vergaberecht: Unzulässiger Ausschluss eines Angebots wegen fehlender Eignung bei nicht ausdrücklichem Ausschluss von Referenzen über Personenfernverkehr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- Vergabekammer des Landes Hessen, 07.04.2017 – 69d VK 47/2016
- Vergabekammer Westfalen, 12.09.2024 – VK 2 - 23/24
- VG Münster, 12.12.2025 – 9 L 1235/25
- OVG NRW, 03.03.2023 – 8 A 2467/17Zitiert von 8
- VG München, 21.09.2022 – M 31 K 21.5244Kein Anspruch eines Busunternehmens im Linienfernverkehr auf Corona-Dezemberhilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 04.06.2025 – 6 L 1749/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 05.03.2025 – Verg 33/24
- VG Düsseldorf, 14.09.2023 – 6 L 1791/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42a PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 42a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 42a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2598)
BGBl. 2012 I S. 2598
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