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# § 43 PBefG — Sonderformen des Linienverkehrs

Personenbeförderungsgesetz  
Stand: 16.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von

- 1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),

- 2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),

- 3. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),

- 4. Theaterbesuchern

dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.

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Zitiervorschlag: § 43 PBefG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/43

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