Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 29a Anhörungsverfahren
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 05.11.2024 – 22 AS 24.40034Zitiert von 1
- VG Köln, 07.01.2022 – 18 L 21/22Zitiert von 1
- OVG Saarland, 10.08.2005 – 3 W 12/05Zitiert von 1
- OVG Saarland, 25.07.2005 – 3 W 10/05Zitiert von 1
- VG Köln, 07.01.2022 – 18 L 16/22Zitiert von 2
- BVerwG, 06.02.2025 – 11 B 5/24
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 01.08.2025 – 22 AS 25.40033
- BVerwG, 06.02.2025 – 11 B 6/24Zitiert von 2
- BVerwG, 06.02.2025 – 11 B 4/24Erstattung notwendiger Rechtsanwaltskosten im BesitzeinweisungsverfahrenZitiert von 1
11 Entscheidungen zu § 29a PBefG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29a PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/29a#abs-1 (1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetztes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Absatzes 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/29a#abs-2 (2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73c Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.