Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz
EEG NRW§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren und die damit verbundenen Entschädigungs- und Übernahmeverfahren im Lande Nordrhein-Westfalen, wenn und soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. Für andere Entschädigungs- und Übernahmeverfahren (§§ 40 und 41) gilt dieses Gesetz nur, wenn und soweit es dies vorsieht und nicht bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 EEG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 23.11.2023 – 16 U 4/22
- BVerwG, 06.02.2025 – 11 B 6/24Zitiert von 2
- BVerwG, 06.02.2025 – 11 B 5/24
- BVerwG, 06.02.2025 – 11 B 4/24Erstattung notwendiger Rechtsanwaltskosten im BesitzeinweisungsverfahrenZitiert von 1
- OVG NRW, 15.12.2014 – 11 A 2763/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.