Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 15 Erteilung und Versagung der Genehmigung
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/15#abs-1 (1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/15#abs-2 (2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/15#abs-3 (3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/15#abs-4 (4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/15#abs-5 (5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
Wird zitiert von 165 Entscheidungen zu § 15 PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2016 – 12 S 2257/14Zitiert von 10
- BVerwG, 08.11.2018 – 3 C 26/16Beim Gelegenheitsverkehr mit Taxen setzt die Erteilung/Aushändigung der Genehmigungsurkunde nicht die Unanfechtbarkeit der Genehmigung vorausZitiert von 24
- BVerwG, 08.11.2018 – 3 C 27/16
- VG Karlsruhe, 27.05.2014 – 1 K 1748/12Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 13.04.2016 – 8 K 3924/15Erstreckung der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG auf die beantragte Geltungsdauer der Linienverkehrsgenehmigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- VG Karlsruhe, 27.05.2014 – 1 K 1747/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2026 – OVG 6 S 142/26Voraussetzungen für den Widerruf einer Krankentransportgenehmigung bei Abrechnung genehmigungsloser Fahrten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 31.07.2026 – 18 L 1489/26
- OVG NRW, 29.05.2026 – 13 B 498/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
14.12.2012 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2598)
BGBl. 2012 I S. 2598
-
08.12.2010 Ausfertigung
§ 15 Abs. 5 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 100 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2010 I S. 1864
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.