Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 20 Einstweilige Erlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/20?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/20?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/20?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/20?asof=2021-08-01#abs-4 (4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
-
16.04.2021 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
-
14.12.2012 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2598)
BGBl. 2012 I S. 2598
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.