Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 19 Tod des Unternehmers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.05.2017 – 13 A 1035/15Zitiert von 2
- BVerwG, 07.09.2018 – 3 B 29/17Übertragung rettungsdienstrechtlicher Genehmigung auf eine GmbH bzw. auf testamentarisch eingesetzte ErbenZitiert von 3
- BGH, 12.06.2008 – III ZR 38/07Amtshaftung wegen verzögerter Erteilung einer Genehmigung: Geltendmachung des Schadens einer Kapitalgesellschaft durch den geschäftsführenden Alleingesellschafter KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VG Köln, 12.03.2007 – 11 K 2741/06
- BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 198/08Teileinziehung einer öffentlichen Straße: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Linienbusunternehmers gegen die Verneinung der Klagebefugnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 81
- VG Minden, 25.03.2015 – 3 K 1337/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 16.09.2014 – 7 L 1187/14Zitiert von 3
- VG Köln, 15.07.2005 – 11 L 1057/05Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/19#abs-1 (1) Nach dem Tode des Unternehmers kann der Erbe den Betrieb vorläufig weiterführen oder diese Befugnis auf einen Dritten übertragen; das gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/19#abs-2 (2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe oder der Dritte binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 zweiter Halbsatz genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Genehmigung beantragt haben; ein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwalter. Bei der Prüfung des Genehmigungsantrages ist § 13 Abs. 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag zu bestimmen, an dem die Genehmigung des Rechtsvorgängers abgelaufen sein würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/19#abs-3 (3) Bei Unternehmern mit Betriebspflicht nach § 21 hat die Genehmigungsbehörde dafür zu sorgen, daß der Betrieb keine Unterbrechung erfährt. Wird der Betrieb von den in Absatz 1 genannten Personen nicht vorläufig weitergeführt, so kann die Genehmigungsbehörde für die Übergangszeit zur Aufrechterhaltung des Betriebs eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 an einen anderen erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/19#abs-4 (4) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person darf ein Dritter das Unternehmen bis zu einem Jahr weiterführen. In ausreichend begründeten Sonderfällen kann diese Frist um sechs Monate verlängert werden.