Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 22 Einrichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/22?asof=2021-10-14#abs-1 (1) Der Ausweisinhaber leitet die Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät durch Verwendung eines elektronischen Formulars ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/22?asof=2021-10-14#abs-2 (2) Der Ausweishersteller prüft, ob das mobile Endgerät über ein zugelassenes elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium verfügt, welches dem Stand der Technik entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/22?asof=2021-10-14#abs-3 (3) Der Ausweisinhaber führt gegenüber dem Ausweishersteller einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes durch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/22?asof=2021-10-14#abs-4 (4) Der Ausweishersteller übermittelt in einem sicheren Verfahren, welches dem Stand der Technik entspricht, die Daten nach § 5 Absatz 5a des Personalausweisgesetzes auf das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts. Hierzu verwendet er ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/22?asof=2021-10-14#abs-5 (5) Der Ausweisinhaber vergibt eine selbstgewählte, sechsstellige Geheimnummer durch zweimalige, übereinstimmende Eingabe.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/22?asof=2021-10-14#abs-6 (6) Der Ausweishersteller
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/22?asof=2021-10-14#abs-7 (7) Der Hersteller eines nach Absatz 1 zu verwendenden elektronischen Formulars hat den Ausweisinhaber darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der auf seinem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behandeln ist. Der Inhalt des Hinweistextes ist von dem Hersteller einer nach Absatz 1 verwendeten Software mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abzustimmen.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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30.10.2023 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 7 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
BGBl. 2023 I Nr. 290
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 22 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3682)
BGBl. 2021 I S. 3682
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 22 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. 2021 I S. 530
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28.09.2017 Ausfertigung
§ 22 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I 3521)
BGBl. 2017 I S. 3521
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.