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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3521

BGBl. 2017 I S. 3521 · 17.159 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3521
                                                    Zweite Verordnung
                                       zur Änderung der Personalausweisverordnung1
                                                          Vom 28. September 2017

   Auf Grund des § 34 Nummer 2 bis 6 Buchstabe a
und b und Nummer 7 des Personalausweisgesetzes,
dessen Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 19 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:

                               Artikel 1
                        Änderung der
                  Personalausweisverordnung
  Die Personalausweisverordnung vom 1. November
2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu An-

       hang 4 und 5 durch die folgende Angabe ersetzt:

      „Anhang 4       Übersicht über die zu zertifizierenden
                      Systemkomponenten“.
    2. § 2 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

          aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Er-
              fassung“ ein Komma und das Wort „Echt-
              heitsbewertung“ eingefügt.
          bb) In Buchstabe b werden nach den Wörtern
              „sämtlicher Ausweisantragsdaten“ die Wör-
              ter „und die in § 8 Absatz 1 Satz 2 genann-
              ten Daten“ eingefügt.
          cc) In Buchstabe c werden nach den Wörtern
              „den elektronischen Identitätsnachweis“ die

              Wörter „und das Vor-Ort-Auslesen“ einge-

              fügt.

      b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Die Übersicht über die Technischen Richtlinien
          wird im Bundesanzeiger veröffentlicht; die je-
          weils geltende Fassung der Technischen Richt-
          linien wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf
          die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit
          in der Informationstechnik bekannt gemacht.“
    3. § 3 wird wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zer-
         tifizierung“ die Wörter „von Systemkomponen-
         ten“ eingefügt.

1
    Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
    tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
    Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
    vom 17.9.2015, S. 1).

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-
     Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821),
     das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
     23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden
     ist, sowie die BSI-Zertifizierungs- und Anerken-
     nungsverordnung vom 17. Dezember 2014
     (BGBl. I S. 2231), die durch Artikel 40 des Ge-
     setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
     geändert worden ist, in der jeweils geltenden
     Fassung.“
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 4 wird aufgehoben.

  b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die

     Nummern 4 bis 6.

5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die Datenübermittlung umfasst auch
     1. die technischen Eigenschaften der gespei-
        cherten Daten,

     2. die Behördenkennzahl sowie
     3. anonymisierte Protokolldaten zur Erfassung
        und Qualitätssicherung des Lichtbildes und
        der Fingerabdrücke.“
  b) In Satz 5 wird das Wort „fortgeschritten“ ge-
     strichen.
6. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort

     „eingegeben“ durch die Wörter „an das elektro-

     nische Speicher- und Verarbeitungsmedium
     übermittelt“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Der Personalausweis ist so herzustellen,
     dass personenbezogene Daten ausschließlich
     ausgelesen werden können durch
     1. Behörden, die ein hoheitliches Berechti-
        gungszertifikat nutzen,
     2. berechtigte Diensteanbieter, die ein Berech-
        tigungszertifikat nutzen, nach Eingabe der
        Geheimnummer durch den Ausweisinhaber,
        oder

     3. berechtigte Vor-Ort-Diensteanbieter, die ein
        Vor-Ort-Zertifikat nutzen, nach Übermittlung

        der Zugangsnummer an das elektronische
        Speicher- und Verarbeitungsmedium.“
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 7. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Bestätigt die antragstellende Person den
       Empfang des Briefes nach § 17 Absatz 7 nicht,
       darf die Personalausweisbehörde den ausge-
       stellten Ausweis nur übergeben, wenn sie zuvor
       die Neusetzung der Geheimnummer nach § 20
       Absatz 1 bewirkt hat.“

 8. § 21 wird aufgehoben.

 9. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „Aus- und“
      gestrichen.

   b) Absatz 1 wird aufgehoben.
   c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Handelt die zuständige Personalausweisbehör-
       de, informiert sie die ausstellende Personalaus-
       weisbehörde über die Einschaltung; in diesem
       Fall löscht die ausstellende Personalausweis-
       behörde die Tatsache der Ausschaltung im Per-
       sonalausweisregister.“

   d) In Absatz 3 werden die Wörter „Ein- und Aus-
      schalten“ durch das Wort „Einschalten“ und die
      Wörter „den Absätzen 1 und“ durch das Wort
      „Absatz“ ersetzt.
10. § 23 wird aufgehoben.
11. Die §§ 28 und 29 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 28
                  Antrag auf Erteilung
                 einer Berechtigung für
                Vor-Ort-Diensteanbieter

              und sonstige Diensteanbieter

      (1) Der Antrag auf Erteilung einer Berechtigung

   nach § 21 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes

   oder der Antrag auf Erteilung einer Vor-Ort-Berech-

   tigung nach § 21a des Personalausweisgesetzes

   muss folgende Angaben enthalten:
   1. Angaben, die zur Feststellung der Identität von
      juristischen und natürlichen Personen notwendig
      sind,

       a) bei natürlichen Personen insbesondere der
          Familienname, die Vornamen, der Tag und
          der Ort der Geburt sowie die Anschrift der
          Hauptwohnung,

       b) bei juristischen Personen insbesondere der
          Name, die Anschrift des Sitzes, die Rechts-
          form und die Bevollmächtigten; außerdem ist
          in diesem Fall eine Kopie des Handelsregis-
          terauszugs oder der Errichtungsurkunde bei-
          zufügen;
   2. Kontaktdaten, insbesondere die telefonische
      oder elektronische Erreichbarkeit;

   3. Angaben zu antragstellenden Personen mit Woh-
      nung oder Sitz außerhalb Deutschlands, soweit
      zur eindeutigen länderspezifischen Identifizie-
      rung erforderlich, einschließlich einer ladungs-
      fähigen Anschrift; soweit eine Niederlassung in
      Deutschland besteht, sind auch deren Angaben
      nach den Nummern 1 und 2 aufzunehmen;

4. eine kurze Beschreibung des Diensteanbieters
   und seiner Tätigkeitsfelder sowie die Angabe
   der Unternehmenswebsite, soweit vorhanden;

5. eine kurze Beschreibung des dem Antrag zu
   Grunde liegenden Interesses an einer Berech-
   tigung; darzulegen ist, welche Funktion

   a) im Falle eines Antrages auf Erteilung einer
      Berechtigung nach § 21 Absatz 2 des Perso-
      nalausweisgesetzes der elektronische Identi-
      tätsnachweis oder

   b) im Falle eines Antrages auf Erteilung einer

      Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a des Perso-
      nalausweisgesetzes das Vor-Ort-Auslesen

   im Rahmen der behördlichen Aufgabenwahrneh-
   mung oder der vorgesehenen Geschäftszwecke
   der antragstellenden Person erfüllen soll;
6. die Angabe der Datenkategorien nach § 18 Ab-
   satz 3 des Personalausweisgesetzes, auf die die
   antragstellende Person zugreifen möchte;
7. die Erklärung, dass der Diensteanbieter den be-
   trieblichen Datenschutz einhält;

8. die Angabe, ob die antragstellende Person sich
   eines Auftragnehmers nach § 11 des Bundesda-
   tenschutzgesetzes zur Durchführung des elek-
   tronischen Identitätsnachweises oder des Vor-
   Ort-Auslesens bedienen wird und in diesem Fall
   die Angaben nach Nummer 1 für diesen Auftrag-
   nehmer; ist diese Angabe zum Zeitpunkt des
   Antrages noch nicht bekannt, so ist sie, sobald
   bekannt, unverzüglich nachzuliefern.
   (2) Der Antrag bedarf der Schriftform.

                       § 29

               Antrag auf Erteilung

              einer Berechtigung für

         Identifizierungsdiensteanbieter;

  Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit

       bei Identifizierungsdiensteanbietern

  (1) Für den Antrag auf Erteilung einer Berechti-
gung für Identifizierungsdiensteanbieter nach § 21b
des Personalausweisgesetzes gilt § 28 entspre-
chend.

   (2) Die nach § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
des     Personalausweisgesetzes      einzuhaltenden
technisch-organisatorischen Maßnahmen und die
weiteren Anforderungen an die Datensicherheit
nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Personal-
ausweisgesetzes legt das Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik im Benehmen mit der
oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit in einer Technischen
Richtlinie fest. Dies umfasst insbesondere Anforde-
rungen an die Datenspeicherung und -löschung,
das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren so-
wie an das Informationssicherheitsmanagement.

   (3) Die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Vo-
raussetzungen hat der Antragsteller durch Vorlage
eines Zertifikats des Bundesamtes für Sicherheit in
der Informationstechnik nachzuweisen. Das Bun-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik
darf sich bei seiner Überprüfung externer Dienst-
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   leister bedienen. Die hierbei anfallenden Kosten
   trägt der Antragsteller.
     (4) Die weiteren Anforderungen an den Daten-
   schutz nach § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des
   Personalausweisgesetzes liegen nicht vor, wenn

   1. der Staat des Wohnsitzes oder des Sitzes der
      antragstellenden Person kein angemessenes
      Datenschutzniveau gewährleistet entsprechend
      der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 24. Oktober 1995
      zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
      beitung personenbezogener Daten und zum
      freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995,
      S. 31),
   2. der elektronische Identitätsnachweis für den
      Identifizierungsdiensteanbieter durch einen Auf-
      tragnehmer nach § 11 des Bundesdatenschutz-
      gesetzes durchgeführt wird und hierbei kein wirk-
      sames Auftragsverhältnis nach § 11 des Bundes-
      datenschutzgesetzes zwischen dem Dienste-
      anbieter und dem Auftragnehmer besteht,

   3. der Identifizierungsdiensteanbieter einen Auf-
      tragnehmer nach § 11 des Bundesdatenschutz-
      gesetzes gewählt hat, der die technischen und
      organisatorischen Anforderungen des Bundes-
      amtes für Sicherheit in der Informationstechnik
      für die sichere Bereitstellung des elektronischen
      Identitätsnachweises nicht erfüllt oder
   4. der Identifizierungsdiensteanbieter nicht die Vo-
      raussetzungen des § 21 Absatz 2 des Personal-
      ausweisgesetzes erfüllt.“
12. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

                          „§ 29a

             Einholung von Stellungnahmen
            der Datenschutzaufsichtsbehörden

      Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate
   kann jederzeit eine Stellungnahme der zuständigen
   Datenschutzaufsichtsbehörde einholen, ob dort
   Umstände bekannt sind, aus denen sich Anhalts-
   punkte für eine missbräuchliche Verwendung der
   Berechtigung ergeben. Vor Erteilung der Berech-
   tigung soll die Vergabestelle die Stellungnahme
   der Datenschutzaufsichtsbehörde nur in Zweifels-
   fällen abwarten.“
13. In § 31 Nummer 2 wird die Angabe „8 und 9“ durch
    die Angabe „7 und 8“ ersetzt.
14. § 32 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Die jeweils geltende Fassung wird im Bundes-
   anzeiger durch Verweis auf die Internetseite des
   Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
   technik bekannt gemacht.“

15. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach
   § 2 Absatz 4 Satz 3 des Personalausweisgesetzes
   dürfen vorbehaltlich von Satz 2 ausschließlich an
   die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behör-
   den ausgegeben werden. Zum Zwecke der Quali-
   tätssicherung anhand von Testausweisen dürfen
   hoheitliche Berechtigungszertifikate auch an das
   Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
   nik ausgegeben werden.“

16. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
                           „§ 36a
           Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
       für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten

       Der Bund stellt Berechtigungszertifikate für öf-
    fentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten zur Verfü-
    gung. Die Kommunikation und die Identifizierung
    der öffentlichen Stellen erfolgt über die einheit-
    lichen Ansprechpartner nach dem Durchführungs-
    beschluss (EU) 2015/296 der Kommission vom
    24. Februar 2015 zur Festlegung von Verfahrens-
    modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den
    Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der elektronischen
    Identifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Ver-
    ordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Par-
    laments und des Rates über elektronische Identifi-
    zierung und Vertrauensdienste für elektronische
    Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 53 vom
    25.2.2015, S. 14).“
17. Anhang 4 wird aufgehoben.

18. Der bisherige Anhang 5 wird Anhang 4 und wie folgt
    geändert:

    a) In Nummer 2 Spalte 2 wird das Wort „Fingerab-
       druckleser“ durch die Wörter „Hardware zur Er-
       fassung und Echtheitsbewertung von Fingerab-
       drücken“ ersetzt.
    b) In Nummer 3 Spalte 2 wird nach dem Wort „Er-
       fassung“ ein Komma und das Wort „Echtheits-
       bewertung“ eingefügt.
    c) In Nummer 9 Spalte 3 werden die Wörter „Emp-
       fehlung des Einsatzes zertifizierter Geräte an den
       Ausweisinhaber“ gestrichen.

    d) In Nummer 10 Spalte 2 wird das Wort „Bürger-
       client“ durch das Wort „eID-Client“ ersetzt.

    e) In Nummer 11 Spalte 2 werden nach den Wör-
       tern „elektronischer Identitätsnachweis“ die
       Wörter „oder des Vor-Ort-Auslesens“ eingefügt.

                        Artikel 2

              Weitere Änderung der
   Personalausweisverordnung zum 25. Mai 2018
  Die Personalausweisverordnung vom 1. November
2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 1 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. § 28 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
   „8. die Angabe, ob die antragstellende Person sich
       zur Durchführung des elektronischen Identitäts-
       nachweises eines Auftragnehmers nach den Arti-
       keln 28 bis 31 der Verordnung (EU) 2016/679 des
       Europäischen Parlaments und des Rates vom
       27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
       bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
       zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
       Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
       nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
       vom 22.11.2016, S. 72) bedienen wird und in die-
       sem Fall die Angaben nach Nummer 1 für diesen
       Auftragnehmer; ist diese Angabe zum Zeitpunkt
       des Antrages noch nicht bekannt, so ist sie, so-
       bald bekannt, unverzüglich nachzuliefern.“
BGBl. 2017, Seite 3524 — Originalseite als Abbildung
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2. In § 29 Absatz 4 werden die Nummern 1 bis 3 wie
   folgt gefasst:

  „1. der Staat des Wohnsitzes oder des Sitzes der

      antragstellenden Person kein angemessenes

      Datenschutzniveau gewährleistet entsprechend

      der Verordnung (EU) 2016/679,

  2. der elektronische Identitätsnachweis für den
     Identifizierungsdiensteanbieter durch einen Auf-
     tragnehmer nach den Artikeln 28 bis 31 der Ver-
     ordnung (EU) 2016/679 durchgeführt wird und
     hierbei kein wirksames Auftragsverhältnis nach
     den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU)
     2016/679 zwischen dem Diensteanbieter und
     dem Auftragnehmer besteht,

  3. der Identifizierungsdiensteanbieter einen Auf-
     tragnehmer nach den Artikeln 28 bis 31 der Ver-
     ordnung (EU) 2016/679 gewählt hat, der die

     technischen und organisatorischen Anforderun-

     gen des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-

     mationstechnik für die sichere Bereitstellung des

     elektronischen Identitätsnachweises nicht er-
     füllt,“.

                        Artikel 3
                     Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
  (2) Artikel 2 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
                              Der Bundesrat hat zugestimmt.

                              Berlin, den 28. September

2017
                                  Der Bundesminister des Innern
                                       Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3521. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c25f97b3d4e36741….