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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3521
BGBl. 2017 I S. 3521 · 17.159 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Personalausweisverordnung1
Vom 28. September 2017
Auf Grund des § 34 Nummer 2 bis 6 Buchstabe a
und b und Nummer 7 des Personalausweisgesetzes,
dessen Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 19 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:
Artikel 1
Änderung der
Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November
2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu An-
hang 4 und 5 durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anhang 4 Übersicht über die zu zertifizierenden
Systemkomponenten“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Er-
fassung“ ein Komma und das Wort „Echt-
heitsbewertung“ eingefügt.
bb) In Buchstabe b werden nach den Wörtern
„sämtlicher Ausweisantragsdaten“ die Wör-
ter „und die in § 8 Absatz 1 Satz 2 genann-
ten Daten“ eingefügt.
cc) In Buchstabe c werden nach den Wörtern
„den elektronischen Identitätsnachweis“ die
Wörter „und das Vor-Ort-Auslesen“ einge-
fügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Übersicht über die Technischen Richtlinien
wird im Bundesanzeiger veröffentlicht; die je-
weils geltende Fassung der Technischen Richt-
linien wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf
die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit
in der Informationstechnik bekannt gemacht.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zer-
tifizierung“ die Wörter „von Systemkomponen-
ten“ eingefügt.
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-
Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden
ist, sowie die BSI-Zertifizierungs- und Anerken-
nungsverordnung vom 17. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2231), die durch Artikel 40 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung.“
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die
Nummern 4 bis 6.
5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Datenübermittlung umfasst auch
1. die technischen Eigenschaften der gespei-
cherten Daten,
2. die Behördenkennzahl sowie
3. anonymisierte Protokolldaten zur Erfassung
und Qualitätssicherung des Lichtbildes und
der Fingerabdrücke.“
b) In Satz 5 wird das Wort „fortgeschritten“ ge-
strichen.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
„eingegeben“ durch die Wörter „an das elektro-
nische Speicher- und Verarbeitungsmedium
übermittelt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Personalausweis ist so herzustellen,
dass personenbezogene Daten ausschließlich
ausgelesen werden können durch
1. Behörden, die ein hoheitliches Berechti-
gungszertifikat nutzen,
2. berechtigte Diensteanbieter, die ein Berech-
tigungszertifikat nutzen, nach Eingabe der
Geheimnummer durch den Ausweisinhaber,
oder
3. berechtigte Vor-Ort-Diensteanbieter, die ein
Vor-Ort-Zertifikat nutzen, nach Übermittlung
der Zugangsnummer an das elektronische
Speicher- und Verarbeitungsmedium.“

7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bestätigt die antragstellende Person den
Empfang des Briefes nach § 17 Absatz 7 nicht,
darf die Personalausweisbehörde den ausge-
stellten Ausweis nur übergeben, wenn sie zuvor
die Neusetzung der Geheimnummer nach § 20
Absatz 1 bewirkt hat.“
8. § 21 wird aufgehoben.
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Aus- und“
gestrichen.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Handelt die zuständige Personalausweisbehör-
de, informiert sie die ausstellende Personalaus-
weisbehörde über die Einschaltung; in diesem
Fall löscht die ausstellende Personalausweis-
behörde die Tatsache der Ausschaltung im Per-
sonalausweisregister.“
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Ein- und Aus-
schalten“ durch das Wort „Einschalten“ und die
Wörter „den Absätzen 1 und“ durch das Wort
„Absatz“ ersetzt.
10. § 23 wird aufgehoben.
11. Die §§ 28 und 29 werden wie folgt gefasst:
„§ 28
Antrag auf Erteilung
einer Berechtigung für
Vor-Ort-Diensteanbieter
und sonstige Diensteanbieter
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Berechtigung
nach § 21 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes
oder der Antrag auf Erteilung einer Vor-Ort-Berech-
tigung nach § 21a des Personalausweisgesetzes
muss folgende Angaben enthalten:
1. Angaben, die zur Feststellung der Identität von
juristischen und natürlichen Personen notwendig
sind,
a) bei natürlichen Personen insbesondere der
Familienname, die Vornamen, der Tag und
der Ort der Geburt sowie die Anschrift der
Hauptwohnung,
b) bei juristischen Personen insbesondere der
Name, die Anschrift des Sitzes, die Rechts-
form und die Bevollmächtigten; außerdem ist
in diesem Fall eine Kopie des Handelsregis-
terauszugs oder der Errichtungsurkunde bei-
zufügen;
2. Kontaktdaten, insbesondere die telefonische
oder elektronische Erreichbarkeit;
3. Angaben zu antragstellenden Personen mit Woh-
nung oder Sitz außerhalb Deutschlands, soweit
zur eindeutigen länderspezifischen Identifizie-
rung erforderlich, einschließlich einer ladungs-
fähigen Anschrift; soweit eine Niederlassung in
Deutschland besteht, sind auch deren Angaben
nach den Nummern 1 und 2 aufzunehmen;
4. eine kurze Beschreibung des Diensteanbieters
und seiner Tätigkeitsfelder sowie die Angabe
der Unternehmenswebsite, soweit vorhanden;
5. eine kurze Beschreibung des dem Antrag zu
Grunde liegenden Interesses an einer Berech-
tigung; darzulegen ist, welche Funktion
a) im Falle eines Antrages auf Erteilung einer
Berechtigung nach § 21 Absatz 2 des Perso-
nalausweisgesetzes der elektronische Identi-
tätsnachweis oder
b) im Falle eines Antrages auf Erteilung einer
Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a des Perso-
nalausweisgesetzes das Vor-Ort-Auslesen
im Rahmen der behördlichen Aufgabenwahrneh-
mung oder der vorgesehenen Geschäftszwecke
der antragstellenden Person erfüllen soll;
6. die Angabe der Datenkategorien nach § 18 Ab-
satz 3 des Personalausweisgesetzes, auf die die
antragstellende Person zugreifen möchte;
7. die Erklärung, dass der Diensteanbieter den be-
trieblichen Datenschutz einhält;
8. die Angabe, ob die antragstellende Person sich
eines Auftragnehmers nach § 11 des Bundesda-
tenschutzgesetzes zur Durchführung des elek-
tronischen Identitätsnachweises oder des Vor-
Ort-Auslesens bedienen wird und in diesem Fall
die Angaben nach Nummer 1 für diesen Auftrag-
nehmer; ist diese Angabe zum Zeitpunkt des
Antrages noch nicht bekannt, so ist sie, sobald
bekannt, unverzüglich nachzuliefern.
(2) Der Antrag bedarf der Schriftform.
§ 29
Antrag auf Erteilung
einer Berechtigung für
Identifizierungsdiensteanbieter;
Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit
bei Identifizierungsdiensteanbietern
(1) Für den Antrag auf Erteilung einer Berechti-
gung für Identifizierungsdiensteanbieter nach § 21b
des Personalausweisgesetzes gilt § 28 entspre-
chend.
(2) Die nach § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
des Personalausweisgesetzes einzuhaltenden
technisch-organisatorischen Maßnahmen und die
weiteren Anforderungen an die Datensicherheit
nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Personal-
ausweisgesetzes legt das Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik im Benehmen mit der
oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit in einer Technischen
Richtlinie fest. Dies umfasst insbesondere Anforde-
rungen an die Datenspeicherung und -löschung,
das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren so-
wie an das Informationssicherheitsmanagement.
(3) Die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Vo-
raussetzungen hat der Antragsteller durch Vorlage
eines Zertifikats des Bundesamtes für Sicherheit in
der Informationstechnik nachzuweisen. Das Bun-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik
darf sich bei seiner Überprüfung externer Dienst-

leister bedienen. Die hierbei anfallenden Kosten
trägt der Antragsteller.
(4) Die weiteren Anforderungen an den Daten-
schutz nach § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des
Personalausweisgesetzes liegen nicht vor, wenn
1. der Staat des Wohnsitzes oder des Sitzes der
antragstellenden Person kein angemessenes
Datenschutzniveau gewährleistet entsprechend
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 24. Oktober 1995
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
beitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995,
S. 31),
2. der elektronische Identitätsnachweis für den
Identifizierungsdiensteanbieter durch einen Auf-
tragnehmer nach § 11 des Bundesdatenschutz-
gesetzes durchgeführt wird und hierbei kein wirk-
sames Auftragsverhältnis nach § 11 des Bundes-
datenschutzgesetzes zwischen dem Dienste-
anbieter und dem Auftragnehmer besteht,
3. der Identifizierungsdiensteanbieter einen Auf-
tragnehmer nach § 11 des Bundesdatenschutz-
gesetzes gewählt hat, der die technischen und
organisatorischen Anforderungen des Bundes-
amtes für Sicherheit in der Informationstechnik
für die sichere Bereitstellung des elektronischen
Identitätsnachweises nicht erfüllt oder
4. der Identifizierungsdiensteanbieter nicht die Vo-
raussetzungen des § 21 Absatz 2 des Personal-
ausweisgesetzes erfüllt.“
12. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
„§ 29a
Einholung von Stellungnahmen
der Datenschutzaufsichtsbehörden
Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate
kann jederzeit eine Stellungnahme der zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde einholen, ob dort
Umstände bekannt sind, aus denen sich Anhalts-
punkte für eine missbräuchliche Verwendung der
Berechtigung ergeben. Vor Erteilung der Berech-
tigung soll die Vergabestelle die Stellungnahme
der Datenschutzaufsichtsbehörde nur in Zweifels-
fällen abwarten.“
13. In § 31 Nummer 2 wird die Angabe „8 und 9“ durch
die Angabe „7 und 8“ ersetzt.
14. § 32 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die jeweils geltende Fassung wird im Bundes-
anzeiger durch Verweis auf die Internetseite des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
technik bekannt gemacht.“
15. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach
§ 2 Absatz 4 Satz 3 des Personalausweisgesetzes
dürfen vorbehaltlich von Satz 2 ausschließlich an
die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behör-
den ausgegeben werden. Zum Zwecke der Quali-
tätssicherung anhand von Testausweisen dürfen
hoheitliche Berechtigungszertifikate auch an das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik ausgegeben werden.“
16. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a
Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten
Der Bund stellt Berechtigungszertifikate für öf-
fentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten zur Verfü-
gung. Die Kommunikation und die Identifizierung
der öffentlichen Stellen erfolgt über die einheit-
lichen Ansprechpartner nach dem Durchführungs-
beschluss (EU) 2015/296 der Kommission vom
24. Februar 2015 zur Festlegung von Verfahrens-
modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der elektronischen
Identifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Par-
laments und des Rates über elektronische Identifi-
zierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 53 vom
25.2.2015, S. 14).“
17. Anhang 4 wird aufgehoben.
18. Der bisherige Anhang 5 wird Anhang 4 und wie folgt
geändert:
a) In Nummer 2 Spalte 2 wird das Wort „Fingerab-
druckleser“ durch die Wörter „Hardware zur Er-
fassung und Echtheitsbewertung von Fingerab-
drücken“ ersetzt.
b) In Nummer 3 Spalte 2 wird nach dem Wort „Er-
fassung“ ein Komma und das Wort „Echtheits-
bewertung“ eingefügt.
c) In Nummer 9 Spalte 3 werden die Wörter „Emp-
fehlung des Einsatzes zertifizierter Geräte an den
Ausweisinhaber“ gestrichen.
d) In Nummer 10 Spalte 2 wird das Wort „Bürger-
client“ durch das Wort „eID-Client“ ersetzt.
e) In Nummer 11 Spalte 2 werden nach den Wör-
tern „elektronischer Identitätsnachweis“ die
Wörter „oder des Vor-Ort-Auslesens“ eingefügt.
Artikel 2
Weitere Änderung der
Personalausweisverordnung zum 25. Mai 2018
Die Personalausweisverordnung vom 1. November
2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 1 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. § 28 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Angabe, ob die antragstellende Person sich
zur Durchführung des elektronischen Identitäts-
nachweises eines Auftragnehmers nach den Arti-
keln 28 bis 31 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72) bedienen wird und in die-
sem Fall die Angaben nach Nummer 1 für diesen
Auftragnehmer; ist diese Angabe zum Zeitpunkt
des Antrages noch nicht bekannt, so ist sie, so-
bald bekannt, unverzüglich nachzuliefern.“

2. In § 29 Absatz 4 werden die Nummern 1 bis 3 wie
folgt gefasst:
„1. der Staat des Wohnsitzes oder des Sitzes der
antragstellenden Person kein angemessenes
Datenschutzniveau gewährleistet entsprechend
der Verordnung (EU) 2016/679,
2. der elektronische Identitätsnachweis für den
Identifizierungsdiensteanbieter durch einen Auf-
tragnehmer nach den Artikeln 28 bis 31 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 durchgeführt wird und
hierbei kein wirksames Auftragsverhältnis nach
den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU)
2016/679 zwischen dem Diensteanbieter und
dem Auftragnehmer besteht,
3. der Identifizierungsdiensteanbieter einen Auf-
tragnehmer nach den Artikeln 28 bis 31 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 gewählt hat, der die
technischen und organisatorischen Anforderun-
gen des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik für die sichere Bereitstellung des
elektronischen Identitätsnachweises nicht er-
füllt,“.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. September
2017
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3521. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c25f97b3d4e36741….