Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 18a Einsicht in die auslesbaren personenbezogenen Daten des Personalausweises

Stand: 14.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/18a#abs-1 (1) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/18a#abs-2 (2) Für das Lesen der Daten nach Absatz 1 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.

§ 18 § 18b