Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 22 Nachträgliches Einschalten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bevor die ausstellende oder zuständige Personalausweisbehörde einen ausgeschalteten elektronischen Identitätsnachweis nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes einschaltet, prüft sie die Identität des Ausweisinhabers. Die Personalausweisbehörde löscht die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister. Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über die Einschaltung; in diesem Fall löscht die ausstellende Personalausweisbehörde die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister. Die Personalausweisbehörde initiiert bei jeder nachträglichen Einschaltung die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber und teilt ihm auf Wunsch das Sperrkennwort aus dem Personalausweisregister mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für das nachträgliche Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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30.10.2023 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 7 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
BGBl. 2023 I Nr. 290
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 22 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3682)
BGBl. 2021 I S. 3682
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 22 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. 2021 I S. 530
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28.09.2017 Ausfertigung
§ 22 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I 3521)
BGBl. 2017 I S. 3521
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