Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 22 Einrichtung
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/22#abs-1 (1) Der Ausweisinhaber leitet die Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät durch Verwendung eines elektronischen Formulars ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/22#abs-2 (2) Der Ausweishersteller prüft, ob das mobile Endgerät über einen zugelassenen Chip verfügt, welcher dem Stand der Technik entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/22#abs-3 (3) Der Ausweisinhaber führt gegenüber dem Ausweishersteller einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes durch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/22#abs-4 (4) Der Ausweishersteller übermittelt in einem sicheren Verfahren, welches dem Stand der Technik entspricht, die Daten nach § 5 Absatz 5a des Personalausweisgesetzes auf den Chip des mobilen Endgeräts. Hierzu verwendet er ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/22#abs-5 (5) Der Ausweisinhaber vergibt eine selbstgewählte, sechsstellige Geheimnummer durch zweimalige, übereinstimmende Eingabe.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/22#abs-6 (6) Der Ausweishersteller
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/22#abs-7 (7) Der Hersteller eines nach Absatz 1 zu verwendenden elektronischen Formulars hat den Ausweisinhaber darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der auf seinem Chip nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behandeln ist. Der Inhalt des Hinweistextes ist von dem Hersteller einer nach Absatz 1 verwendeten Software mit dem Bundesministerium des Innern abzustimmen.