Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 6 Gültigkeitsdauer; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6?asof=2019-06-10#abs-4a (4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/6?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104)
BGBl. 2024 I Nr. 104
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2281)
BGBl. 2021 I S. 2281
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20.06.2015 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I 970)
BGBl. 2015 I S. 970
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