Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 30 Sofortige Vollziehung
Stand: 10.06.2019
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt (§ 6 Abs. 7), gegen die Entziehung des Ausweises und die Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises (§ 6a), gegen die Aufhebung der Berechtigung (§ 21 Abs. 5), gegen die Einziehung (§ 29 Abs. 1) und gegen die Sicherstellung des Ausweises (§ 29 Abs. 2) haben keine aufschiebende Wirkung.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 30 PAuswG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 03.04.2025 – AN 18 S 25.349
- VG München, 27.07.2022 – M 7 S 21.5967
- VG Hamburg, 21.05.2014 – 9 E 1523/14Zitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 26.06.2013 – 5 L 2135/13.F
- VG Karlsruhe, 30.01.2024 – 1 K 5072/23Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2023 – 1 S 1128/23Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 01.09.2022 – B 9 S 22.813
- OVG NRW, 16.04.2014 – 19 B 59/14Anforderungen an die Passentziehung wegen befürchteter Ausreise zum bewaffneten Jihad; Behördenzeugnis des Verfassungsschutzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- VG Darmstadt, 28.03.2014 – 5 K 1646/12.DAZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 PAuswG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.06.2015 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I 970)
BGBl. 2015 I S. 970
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