§ 13 Sicherstellung
Stand: 13.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/13#abs-1 (1) Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/13#abs-2 (2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/13#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 13 PassG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 10.10.2016 – 23 K 342.15Zitiert von 2
- VG Berlin, 07.11.2019 – 23 L 612.19
- OVG Niedersachsen, 12.10.2010 – 11 ME 347/10
- VG Karlsruhe, 30.01.2024 – 1 K 5072/23Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 02.11.2022 – 5 K 6171/22Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 10.02.2022 – 11 K 2620/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG München, 27.07.2022 – M 7 S 21.5967
- VG Köln, 29.03.2017 – 10 K 2210/15Zitiert von 2
- VG Schleswig, 17.08.2016 – 9 B 25/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 PassG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.