Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 28 Ungültigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.12.2015 – 6 B 33/15Ungültigkeit eines Personalausweises, Eintragung des Doktorgrades, rechtliche Unmöglichkeit der FolgenbeseitigungZitiert von 23
- VG München, 27.07.2022 – M 7 S 21.5967
- VG Frankfurt am Main, 19.03.2014 – 5 K 2122/13.FZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 26.06.2013 – 5 L 2135/13.F
- OVG NRW, 20.10.2023 – 19 B 938/23Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 03.05.2023 – 17 L 599/23
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 03.04.2025 – AN 18 S 25.349
- VG Berlin, 27.03.2025 – 23 K 96/22
- VG Wiesbaden, 18.12.2024 – 6 K 1563/21.WIZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 PAuswG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/28#abs-1 (1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn
1.
er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist,
2.
Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind,
3.
die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder
4.
gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/28#abs-2 (2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/28#abs-3 (3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren nicht die Gültigkeit des Personalausweises.