Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 28 Ungültigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/28#abs-1 (1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/28#abs-2 (2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/28#abs-3 (3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren nicht die Gültigkeit des Personalausweises.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 28 PAuswG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.12.2015 – 6 B 33/15Ungültigkeit eines Personalausweises, Eintragung des Doktorgrades, rechtliche Unmöglichkeit der FolgenbeseitigungZitiert von 25
- VG München, 27.07.2022 – M 7 S 21.5967
- VG Frankfurt am Main, 19.03.2014 – 5 K 2122/13.FZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 26.06.2013 – 5 L 2135/13.F
- OVG NRW, 20.10.2023 – 19 B 938/23Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 03.05.2023 – 17 L 599/23
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 03.04.2025 – AN 18 S 25.349
- VG Berlin, 27.03.2025 – 23 K 96/22
- VG Wiesbaden, 18.12.2024 – 6 K 1563/21.WIZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 PAuswG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.06.2015 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I 970)
BGBl. 2015 I S. 970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.