Gesetze / Personalausweisgesetz PAuswG § 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter Stand: 10.06.2019 Bund Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür entsprechend.