Gesetze / Personalausweisgesetz

PAuswG

§ 20a Hoheitliche Berechtigungszertifikate

Stand: 01.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/20a#abs-1 (1) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate, die ausschließlich für die hoheitliche Tätigkeit der Identitätsfeststellung zu verwenden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/20a#abs-2 (2) Personalausweisbehörden und der Ausweishersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich durch die auf Grund dieses Gesetzes den Personalausweisbehörden und dem Ausweishersteller jeweils zugewiesenen Zuständigkeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/20a#abs-3 (3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen.

§ 20 § 21