Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 05.01.1979 – 5 StR 491/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Br BG
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den technischen Angestellten Paul E EEE aus Han (Wei) ,
geboren am WB. 1927 in BEER Kreis U, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Steuerhinterziehung
_reS
Der 5.Strafsenat des Bunc.esgerichi shofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4,September 1979 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig baschlossen:
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5.Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat im Ergebnis Erfolg. Zwar sind die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten, soweit sie in zulässiger Form erhoben worden sind, und der Einwand der Verjährung offensichtlich unbegründet. Jedoch hat der Schuldspruch keinen Bestand, weil die Urteilsgrürde nicht hinreichend ausweisen, daß der Tatrichter den angenommenen Schuldumfang auf rechtsfehlerfreie Weise ernittelt hat.
a) Die für die Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuern maßgeblichen Umsätze bestimmt der Tatrichter für die Jahre 1970 und 1971 in erster Linie nach den während dieser Jahre ausweislich der Bankauszüge eingegangenen "Zahlungen der Firmen, für die der Angeklagte Leistungen erbracht hatte"
(UA S.15). Der Tatrichter war zwar nicht gehindert, sich seine Überzeugung von der Höhe der Umsätze angesichts des Fehlens einer ausreichenden Buchführung auf Grund ei;zener Schätzung zu bilden (BGH GA 1978, 278,279); hierbei durfte er auch auf die Bankauszüge zurückgreifen. Er mußte sich aber
-FÜF mit der Frage auseinandersetzen, ob die darin nachgewiesnen Geldeingänge sämtliche Umsätze betrafen, die in den ‚Jahren 1970 und 197'| erbracht worden waren. Das verstanil sich auch bei Geldeingängen von Firmen, denen er Leistungen zu erbringen pflegte, nicht von selbst. Die geringfügigen "Sicherhe:..tsabschläge" in der GrößenorInung von 2 bis 3% (UA S.14,15) vermögen diese Unsicherheit nicht auszuräumen. Als umsatzsteuerpflichtigen Umsatz des Jahres 1973 berücksichtigt der Tatrichter den Erlös der "Betriebsveräußerung" vom 3.November 1973 (UA S.19,20). Diese nicht näher erläuterte Angabe läßt auch im Zusammenhang mit dem sonstigen Urteilsinhalt (UA S.7) keine Nachprüfung zu, inwieweit es sich um einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne von § 1 Abs.1, § 10 Abs.4 UStG gehandelt hat.
b) Die Höhe der im Jahre 1972 hinterzogenen Einkommen - steuern und Gewerbesteuern ermittelt der Tatrichter u.a. in der Weise, daß er "Forderungen aus unverbuchten Rechnungen! in Höhe von 126.911 DM ohne weiteres als Gewinne ansatzt (UA S.25,26). Das ist unzu lässig. Der Tatrichter hat nicht nur Feststellungen über den Wert dieser Forderungen unterlassen; er hat sich vor allem nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob mit den Geschäften, die Entstehungsgrund der Forderungen waren, gewinnmindernde Betriebsausgaben verbunder gewesen sind. Seine allgemeinen Bemerkungen über die Kostenlage in dem Geschäftszweig des Angeklagten (UA 5.24) machen eine solche Auseinanderseteung nicht entbehrlich. Die Besorgnis, daß die Berechnungsgrundlagen des Tatrichters nicht zutreffen, wird dadurch verstärkt, daß das Landgericht für das Jahr 1972 einerseits einen verschwiegenen Mehrumsatz in Höhe von 209.525 DM (UA 5.16), andererseits jedoch einen verschwiegenen Mehrgewinn von 224.668 DM (299.533 DM abzüglich des veranlagten Gewinnes von 74.865 DM) ansetzt. Das verträgt sich um so weniger miteinander, als das Landgericht für die Jahre 1970 und 1971 einen Gewinn in Höhe von 15% des je-
rl?
weiligen Jahresumsatzes zu runde legt (UA 5.23-24).
c) Im Hinblick auf die Lohnsteuerhinterziehung ergebeı die Jrteilsgründe nicht, warum der Tatrichter bei seiner Schätzung unterschiedliche Lohnsteuersätze von 16,17 und 23% angewandt hat (UA S.33-37), und zwar zum Teil für dieselben Steuerzeiträume. Der Umstand, daß der Steuerprüfer dem Angeklagten in einzelnen Fällen besonders niedrige Lohnsteuersätze "zugebilligt" hat (UA S.34), ist für den Tatrichter unerheblich; die "persönlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer" (UA S.34) waren bei allen Fallgruppen der Lohnsteuerhinterziehung ersichtlich gleichartig. Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Tatrichters, bei den unaufgeklärten Geldabfluß von 124.373,92 DM. könne es sich nur entweder um unversteuerte Lohnzahlungen oder um eine unversteuerte Privatentnahme handeln. Der Tatrichter hätte näher darlegen müssen, weshalb eine dritte, den Schuldumfang der Lohn- und Einkommensteuerhinterziehung nicht berührends Erklärungsmöglichkeit (Betriebsausgaben und dergleichen) entfiel. Schließlich ist nicht ohne weiteres verstänllich, daß bei der Scheinfirma DB noch im Jehre 1973 Lohnsteuern angefallen sind (UA S.36), obwohl diese Firma ihre Tätigkeit Ende 1972 eingestellt hatte (UA S.18).
d) Vorsorglich wird darauf hingewieser, daß der Tatrichter die Berechnungsgrundlagen für die Steuerhinterziehung - gegebenenfalls mıt Hilfe von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen - in eigener Verantwortung zu ermi;teln hat. Von dieser Verpflichtung entbindet ihn nicht eine durch "Stichproben" gewonnene Überzeugung von der Zuverlässigkeit einer Betriebsprüfung (UA S.53).
e) Für den Fall, daß der Bußgeldbescheid vom 10.0ktober 1974 (UA S.9) denselbea Gegenstand wie das vorliegende Strafverfahren betrifft, wird auf § 86 Abs.3 OWiG hingewiesen.
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f) Die zugunsten des A.geklagten eingelegte Revision der Staatsanwal:sc:aft bedarf keiner näheren Erört>rung, weil die weiter;ehende Revision des Angeklagten Erfolg hat. Die Vorausseczungen des § 126 Abs.3 StPO ("ohne weiteres")liegen nic ıt vor.
Herrmann Flelschmann Fuhrmann
Horstkotte Ulsamer