Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 53 Aufgaben der Polizei
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 14.04.2025 – 204 VAs 19/25
- KG, 09.09.2024 – 3 ORbs 136/24, 3 ORbs 136/24 - 162 SsBs 32/24
- OLG Bremen, 31.03.2021 – 1 Ss 50/20
- VG Freiburg, 02.03.2020 – 6 K 3057/19
- LAG Hessen, 06.02.2018 – 8 Sa 594/17Zitiert von 1
- BVerfG, 09.07.1997 – 2 BvR 1371/96Annahmevoraussetzung des „besonders schweren Nachteils“ regelmäßig bei Verfassungsbeschwerden gegen strafrechtliche Schuldausspruch gegebenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- KG, 23.10.2024 – 3 ORs 28/24, 3 ORs 28/24 - 161 SRs 9/24
- OVG NRW, 05.07.2024 – 8 A 3194/21Zitiert von 9
- LAG Baden-Württemberg, 20.03.2024 – 10 Sa 58/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/53#abs-1 (1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/53#abs-2 (2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.