Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 53 Aufgaben der Polizei
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/53#abs-1 (1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/53#abs-2 (2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 53 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 14.04.2025 – 204 VAs 19/25
- AG Siegen, 27.07.2021 – 430 OWi 1100/21
- KG, 09.09.2024 – 3 ORbs 136/24, 3 ORbs 136/24 - 162 SsBs 32/24
- OLG Bremen, 31.03.2021 – 1 Ss 50/20
- VG Freiburg, 02.03.2020 – 6 K 3057/19
- LAG Hessen, 06.02.2018 – 8 Sa 594/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 23.10.2024 – 3 ORs 28/24, 3 ORs 28/24 - 161 SRs 9/24
- OVG NRW, 05.07.2024 – 8 A 3194/21Zitiert von 9
- LAG Baden-Württemberg, 20.03.2024 – 10 Sa 58/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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24.08.2004 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198)
BGBl. 2004 I S. 2198
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.