Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 15 Notwehr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/15#abs-1 (1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/15#abs-2 (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/15#abs-3 (3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 15 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gelsenkirchen, 03.11.2014 – 9 K 487/12Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 26.06.2009 – VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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