Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 15 Notwehr

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/15#abs-1 (1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/15#abs-2 (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/15#abs-3 (3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.

§ 14 § 16