Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 15 Notwehr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 13.02.1975 – 4 StR 537/74
- VG Gelsenkirchen, 03.11.2014 – 9 K 487/12Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 26.06.2009 – VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/15#abs-1 (1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/15#abs-2 (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/15#abs-3 (3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.