Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 10 Anrechnung von Fehlzeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/10#abs-1 (1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 werden angerechnet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/10#abs-3 (3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/10#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ausbildungen nach § 7.