Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 12 Ausbildungsvertrag
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/12#abs-1 (1) Zwischen dem Ausbildungsträger und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/12#abs-2 (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/12#abs-3 (3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Ausbildungsträgers berechtigt ist, und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/12#abs-4 (4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/12#abs-5 (5) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.