Gesetze / Namensänderungsgesetz
NamÄndG§ 3a
Stand: 17.04.2021
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Sigmaringen, 24.09.2014 – 5 K 1793/13Zitiert von 1
- VG Regensburg, 26.03.2025 – RO 3 K 24.2499
- OVG NRW, 11.07.2007 – 16 A 2579/05Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 08.02.2010 – 3 K 1476/08.FZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/3a#abs-1 (1) Ist ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten war, so liegt ein wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des § 3 Absatz 1 vor, wenn durch das Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahme des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/3a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre.