Gesetze / Namensänderungsgesetz
NamÄndG§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Änderungsverlauf
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 322)
BGBl. 2021 I S. 322
BGBl. 2021 I S. 322 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.