Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 312

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des technischen Verwaltungsinformatikdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen

23 Normen · Ausgangsfassung vom 09.04.2020 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Volltext
  2. § 1 Geltungsbereich und Laufbahnbefähigung
  3. § 1a Studienplatzverteilung
  4. § 2 Einstellungsvoraussetzungen
  5. § 3 Bewerbung
  6. § 4 Auswahl
  7. § 5 Einstellungszeitpunkt, Zulassung
  8. § 6 Rechtsstellung
  9. § 7 Vorbereitungsdienst
  10. § 8 Vorzeitige Entlassung
  11. § 9 Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung
  12. § 10 Gliederung des Studiums
  13. § 11 Dauer des Studiums
  14. § 12 Fachpraktische Studienzeit
  15. § 13 Regelungen für Prüflinge mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen
  16. § 14 Prüfungsausschuss
  17. § 15 Bachelorprüfung, Gesamtnote
  18. § 16 Bewertung von Studienleistungen
  19. § 17 Hochschulgrad, Laufbahnprüfung
  20. § 18 Evaluierung
  21. § 19 Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung
  22. § 20 Studienordnung
  23. § 21 Regelaufstieg
  24. § 22 Inkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. Historischer Änderungsnachweis

    21.01.2021 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 21.01.2021

    GV. NRW. S. 106

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).