Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 312
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des technischen Verwaltungsinformatikdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
23 Normen · Ausgangsfassung vom 09.04.2020 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Volltext
- § 1 Geltungsbereich und Laufbahnbefähigung
- § 1a Studienplatzverteilung
- § 2 Einstellungsvoraussetzungen
- § 3 Bewerbung
- § 4 Auswahl
- § 5 Einstellungszeitpunkt, Zulassung
- § 6 Rechtsstellung
- § 7 Vorbereitungsdienst
- § 8 Vorzeitige Entlassung
- § 9 Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung
- § 10 Gliederung des Studiums
- § 11 Dauer des Studiums
- § 12 Fachpraktische Studienzeit
- § 13 Regelungen für Prüflinge mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen
- § 14 Prüfungsausschuss
- § 15 Bachelorprüfung, Gesamtnote
- § 16 Bewertung von Studienleistungen
- § 17 Hochschulgrad, Laufbahnprüfung
- § 18 Evaluierung
- § 19 Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung
- § 20 Studienordnung
- § 21 Regelaufstieg
- § 22 Inkrafttreten
Änderungsverlauf
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Historischer Änderungsnachweis
21.01.2021 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 21.01.2021
GV. NRW. S. 106
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).