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VAP VIT

§ 5 Einstellungszeitpunkt, Zulassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/5#abs-1 (1) Einstellungen erfolgen jeweils zum 1. September eines Jahres.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/5#abs-2 (2) Vor der Zulassungsentscheidung müssen vorliegen:

1. die Geburtsurkunde oder der Geburtsschein,

2. das Original des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzungen des § 2 Nummer 3 nachgewiesen werden, oder, im Fall des § 3 Absatz 3, die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Personalakte,

3. ein Gesundheitszeugnis,

4. die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, und

5. die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt

6. die Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers in die Weitergabe von Informationen zum Leistungsstand der Bewerberin oder des Bewerbers während des Studiums durch die Hochschule.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/5#abs-3 (3) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.

§ 4 § 6