Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP VIT
VAP VIT§ 10 Gliederung des Studiums
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/10#abs-1 (1) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines dualen Bachelor-Studiums. Sie gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Hochschule und in die fachpraktische Studienzeit bei den Einstellungsbehörden beziehungsweise ausbildenden Stellen. Die fachwissenschaftliche Studienzeit wird grundsätzlich als Präsenzstudium mit Selbststudienanteilen durchgeführt. Für die fachwissenschaftliche Studienzeit weisen die Einstellungsbehörden die Studierenden der Hochschule zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/10#abs-2 (2) Die Ausbildungsinhalte werden in Modulen (abgeschlossene Studien- beziehungsweise Lerneinheiten) vermittelt, welche mit einer Studienleistung (Modulprüfung oder andere Studienleistung) abgeschlossen werden. Die Einzelheiten regelt der Studienverlaufsplan für den dualen Studiengang Verwaltungsinformatik – E-Government B. Sc. (Blockmodell) der Hochschule.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/10#abs-3 (3) Die Studierenden werden unabhängig von den die Module abschließenden Studienleistungen während der fachpraktischen Zeit beurteilt.