Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP VIT
VAP VIT§ 19 Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/19#abs-1 (1) Die Hochschule kann für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Art des zum Hochschulstudium berechtigten Bildungsstandes und Einstellungsbehörde, der zugehörige Wohnsitz kann bei Bedarf mit erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/19#abs-2 (2) Die Hochschule darf den dienstaufsichtführenden Einstellungsbehörden die Stammdatensätze zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht zur Verfügung stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/19#abs-3 (3) Die gemäß Absatz 1 erhobenen und gemäß Absatz 2 übermittelten Daten sind nach den Regelungen der Archivierungsordnung der Hochschule beziehungsweise nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze abzulegen beziehungsweise zu löschen.