Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP VIT
VAP VIT§ 1a Studienplatzverteilung
Stand: 26.08.2026
Über die Verteilung der auf die Gesamtheit der Gemeinden und Gemeindeverbände entfallenden Studienplätze auf diese entscheidet das für Kommunales zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der kommunalen Interessen.