Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP VIT
VAP VIT§ 8 Vorzeitige Entlassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/8#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind entlassen, wenn sie
1. bis zum Beginn des Studienjahres nicht immatrikuliert sind,
2. eine nach der Prüfungsordnung der Hochschule vorgesehene Prüfungsleistung, die Voraussetzung für das Bestehen der Abschlussprüfung ist, endgültig nicht bestanden haben,
3. die Bachelorprüfung nicht bestanden haben und auf Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung verzichten, mit dem Tag der Erklärung,
4. die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, mit dem Tag der Bekanntgabe, oder
5. die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 überschreiten, mit dem Tag der Überschreitung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/8#abs-2 (2) Die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/8#abs-3 (3) Eine Exmatrikulationserklärung gegenüber der Hochschule bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausbildungsbehörde.
Teil 2
Ausbildung