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VAP VIT

§ 9 Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/9#abs-1 (1) Ziel der Ausbildung ist es, auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere anwendungsbezogene Inhalte zu vermitteln und dazu zu befähigen, wissenschaftliche Methoden anzuwenden, praxisgerechte Problemlösungen zu erarbeiten und dabei außerfachliche Bezüge zu beachten. Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad „Bachelor of Science“ verliehen, der zugleich die Befähigung für die Laufbahn gemäß § 1 bestätigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/9#abs-2 (2) Die Ausbildung soll die Studierenden vor dem Hintergrund sich verändernder Qualifikations- und Kompetenzprofile durch die Vermittlung von grundlegendem Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/9#abs-3 (3) Die Ausbildung umfasst mindestens folgende Inhalte:

1. Grundlagen der Informatik

2. IT-Sicherheit, Datenschutz und Datensicherheit,

3. E-Government,

4. IT-Administration,

5. Softwareanpassung und -entwicklung und

6. Grundlagen des Rechts.

§ 8 § 10