Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP VIT
VAP VIT§ 17 Hochschulgrad, Laufbahnprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/17#abs-1 (1) Mit Bestehen der Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad eines „Bachelor of Science“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/17#abs-2 (2) Die erfolgreich abgeleistete Bachelorprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung für die in § 1 genannte Laufbahn.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/17#abs-3 (3) Prüfungsakten sind mindestens vier Jahre aufzubewahren.
Teil 4
Evaluierung, Hochschulregelungen