Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP VIT
VAP VIT§ 16 Bewertung von Studienleistungen
Stand: 26.08.2026
Studienleistungen, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Noten des Bachelor-Bewertungssystems zu bewerten:
Laufbahnrechtliches Bewertungssystem
Bachelor-Bewertungssystem
in Noten
in Worten
in Noten
in Worten
sehr gut (1)
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
sehr gut
(bis 1,5)
eine hervorragende Leistung
gut (2)
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
gut
(über 1,5 bis 2,5)
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
befriedigend (3)
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
befriedigend
(über 2,5 bis 3,5)
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt
ausreichend (4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
ausreichend
(über 3,5 bis 4,0)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
mangelhaft (5)
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
nicht ausreichend
(über 4,0)
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
ungenügend (6)
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
Satz 1 gilt auch für die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums.