Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP VIT

VAP VIT

§ 6 Rechtsstellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/6#abs-1 (1) Zur Ausbildung zugelassene Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung (Vorbereitungsdienst) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie haben die Dienstbezeichnung „Informatikoberinspektoranwärterin“ beziehungsweise „Informatikoberinspektoranwärter“. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft die Einstellungsbehörde. Erholungsurlaub ist grundsätzlich in der lehrveranstaltungsfreien Studienzeit in Anspruch zu nehmen, er wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/6#abs-2 (2) Zur Ausbildung zugelassene Personen, die bereits in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen beziehungsweise einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Land Nordrhein-Westfalen stehen, behalten während der Ausbildung ihre status- oder arbeitsrechtliche Stellung unverändert bei.

§ 5 § 7