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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung§ 29
Stand: 26.08.2026
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
1. die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes,
2. die Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes,
3. die Anerkennung zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes,
4. die Überwachung der Anbieter von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 des Fahrlehrergesetzes,
5. die Anerkennung der Träger zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter nach § 48 des Fahrlehrergesetzes,
6. die Überwachung der Anbieter von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter nach § 48 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes,
7. die Überwachung der Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter nach § 48 in Verbindung mit § 51 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes,
8. die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 10 des Fahrlehrergesetzes,
9. die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen nach § 51 Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes in Verbindung mit § 43a der Fahrerlaubnis-Verordnung und
10. die Genehmigung von Rahmenlehrplänen nach § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes.