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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 51

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/51#abs-1 (1) Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. die Erfüllung der Aufgaben nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Teil 7 des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 162), das zuletzt nach Maßgabe der 7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 736) geändert worden ist, für den Bereich der Landeswasserstraßen,

2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen für den Bereich der Landeswasserstraßen,

3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen bei der Beförderung von UN 2448 für den Bereich der Landeswasserstraßen,

4. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen für den Bereich der Landeswasserstraßen,

5. die Bestimmung des Fahrwegs nach § 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt außerhalb von Autobahnen,

6. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

7. Maßnahmen nach Unterabschnitt 7.5.1.4 in Verbindung mit Abschnitt 7.3.3 und 7.5.11 der Anlage A des Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2019 (BGBl. 2019 II S. 756 mit Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung und

8. Maßnahmen nach Kapitel 8.5 S 8 und S 9 der Anlage B des Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/51#abs-2 (2) Für die Fahrwegbestimmung nach Absatz 1 Nummer 5 ist grundsätzlich die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Be- oder Entladeort liegt. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen liegenden Grenzübergangsstellen ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt. Bei unterbrochenen Autobahnen ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt. Ist die Benutzung von Autobahnen unzumutbar, ist ausschließlich die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Beladeort liegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/51#abs-3 (3) Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 7 ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk be- oder entladen werden soll.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/51#abs-4 (4) Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 8 ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk das Fahrzeug länger halten soll.

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