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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 53

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für Inneres zuständige Ministerium stellt sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in § 3 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Kontrollen unterzogen und die Ergebnisse gemäß § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen dem für Verkehr zuständigen Bundesministerium übermittelt werden.

§ 52a § 54